Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige
XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei Urteilen, die jeweils
vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur
Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung
entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate
(vgl. BGHZ 174, 84 ff. und BGHZ 177, 69 ff.) ohne Anrufung des Großen Senats für
Zivilsachen beigelegt.
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